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Allgemeine Einkaufs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen.

(Stand: 12/2018)

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

§1. Allgemeines

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an. Solche abweichenden Bedingungen des Lieferanten oder sonstige von ihm gemachte Einschränkungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Dies gilt allerdings nicht für geschäftsübliche Eigentumsvorbehaltsklauseln des Lieferanten.

Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Einkaufsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Lieferanten mit einer früheren Bestellung übersandt worden sind.

Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.

Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen „Incoterms“ der internationalen Handelskammer, Paris, auszulegen.

§2. Angebot

Unsere Anfrage ist für das Angebot des Lieferanten bindend.

§3. Bestellung

Nur schriftliche Bestellungen und Bestelländerungen sind gültig. Mündliche Vereinbarungen sind erst nach beiderseitiger schriftlicher Bestätigung gültig.

Die Bestellungen müssen binnen acht Tagen nach Erhalt der Bestellschreiben schriftlich bestätigt werden. In besonderen Fällen kann um eine Nachprüffrist angesucht werden.

Wir behalten uns vor, unsere Bestellung hinsichtlich Ausführung und Konstruktion auch nachträglich noch zu ändern, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist.

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

§4. Lieferumfang

Ohne unsere schriftliche Einwilligung darf der Lieferant die vertragsmäßig eingegangen Verpflichtung nicht auf Dritte übertragen und keine Änderung des Liefer- und Leistungsumfanges vornehmen.

Maßgebend für die Ausführung der Bestellung sind das Bestellschreiben und die darin aufgeführten Unterlagen.
Eigenmächtige Änderungen durch den Lieferanten werden nicht vergütet und müssen auf Wunsch des Bestellers kostenlos beseitigt werden. Für hieraus entstehende Schäden haftet der Lieferant.

§5. Preise & Zahlungsbedingungen

Die unserer Bestellung zugrunde liegenden Preise sind Festpreise. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarungen.

Mehrkosten, die durch die Konstruktions- und Ausführungsänderungen entstehen, sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen Genehmigung.

Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.

Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab Lieferung und ordnungsgemäßem Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt, jeweils unter der Voraussetzung, dass uns die vertragsgerechte Ware zum Zeitpunkt des Rechnungserhalts zu unserer Verfügung stand. Hierzu gehört auch die Übergabe der vom Lieferanten geschuldeten Dokumentation.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

§6. Lieferzeit

Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

Die Vereinbarung über die Lieferzeit ist eingehalten, wenn am Liefertage bzw. mit dem Teil des Ablaufs der Lieferfrist der Liefergegenstand den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort erreicht hat und/oder die geschuldete Leistung vollständig erbracht ist.

Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen Nachfrist, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen als auch vom Vertrag zurückzutreten. Eine Nachfrist von 10 Tagen ist angemessen, es sei denn, es liegt ein Fall von höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (einschließlich Streik und Aussperrung) vor. In einem solchen Fall verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

§7. Gefahrübergang & Dokumente

Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Für den Fall, dass die gelieferte Ware aus welchem Grund auch immer zu verzollen ist, hat der Lieferant dafür Sorge zu tragen, dass alle diesbezüglichen Formulare vorliegen und es sind etwaige Kosten für die Verzollung bzw. Mehraufwendung vom Lieferanten zu tragen. Sollten wir aus welchem Grund auch immer für Zollabgaben haften, hat uns der Lieferant diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben. Wir geraten nur dann in Annahmeverzug, wenn wir die Nichtannahme der Lieferung bzw. Leistung verschuldet haben.

§8. Ausführung

Unbeschadet der Gewährleistungspflicht des Lieferanten haben wir das Recht, die Herstellung in den Werkstätten des Lieferanten jederzeit zu prüfen, gegen nicht sachgemäße Ausführung Einspruch zu erheben sowie fehlerhafte Teile zu verwerfen.

Der Lieferant wird uns den Zeitpunkt der Fertigstellung rechtzeitig mitteilen, so dass die Abnahme in unserer Gegenwart durchgeführt werden kann. Im Falle der begründeten Zurückweisung von Teilen der Lieferung sind wir berechtigt, die Lieferung bis zur Schaffung eines geeigneten Ersatzes kostenlos zu benutzen.

Lieferung und Leistung sind in solcher Vollständigkeit auszuführen, dass ein betriebssicheres Arbeiten der gelieferten Teile gewährleistet ist. Erst am Tage der erfolgten Abnahme gilt die vertragliche Leistung des Lieferanten – ausgenommen der Gewährleistung – als erfüllt.

§9. Mängeluntersuchung & Gewährleistung

Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie bei erkennbaren Mängeln innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.

Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit zum vertraglichen Zweck beeinträchtigenden Fehler aufweist und die zugesicherten Eigenschaften besitzt sowie den anerkannten Regeln der Technik, den neuesten Vorschriften der Behörden, den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht. Dies gilt sinngemäß für Dienstleistungen, insbesondere auch Montagen und Wartungen. Die Gewährleistung des Lieferanten umfasst auch die von seinen Unterlieferanten gefertigten Teile und erbrachten Leistungen.

Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Die Gewährleistungspflicht beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

Die Zahlung des Entgelts bedeutet keine Bestätigung der Mängelfreiheit.

Sollten wir im Rahmen unserer Qualitätskontrolle Mängel erkennen, behalten wir uns das Recht vor, eine ausführlichere Kontrolle der gesamten Lieferung vorzunehmen. Sollte sich herausstellen, dass nicht nur ein verschwindend geringer Teil betroffen ist, sind wir berechtigt diese Kosten (insbesondere Personal- und Materialkosten für die Überprüfung) dem Lieferanten in Rechnung zu stellen.

§10. Produkthaftung, Freistellung & Haftpflichtversicherungsschutz

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns soweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 1 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Diese Versicherungsansprüche werden über Aufforderung erfüllungshalber an uns abgetreten. Stehen uns weitere Schadensersatzansprüche zu, so wären diese davon unberührt.

§11. Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Entgegennahme der Lieferung oder Leistung und durch deren Verwendung durch uns Rechte Dritter, insbesondere Patent- und Lizenzrechte, nicht verletzt werden.

Der Lieferant wird für alle Schäden aufkommen, die uns oder unseren Kunden wegen Verletzung solcher Rechte entstehen. In deswegen eingeleiteter Verfahren gerichtlicher oder außergerichtlicher Art, wird er uns oder unseren Kunden unterstützen und die Kosten dieser Verfahren übernehmen.

Wir sind ggf. berechtigt, nach unserer Wahl entweder auf Kosten des Lieferanten vom Inhaber der Rechte die erforderliche Genehmigung zur Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. zu erwerben oder aber vom Vertrag zurückzutreten.

§12. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge, Geheimhaltung & Zutritt zu Lieferanten

Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrags. Auf Anfrage ist der Lieferant verpflichtet, das Werkszeugnis 2.2 gem. EN 10204 für jede Bestellung binnen 3 Tagen zu übermitteln.

§13. Behördliche Genehmigungen

Enthält der Lieferumfang Gegenstände, deren Anordnung und Ausführung behördlicher Genehmigungen unterliegen, für die wir gemeinsam mit dem Lieferanten Unterlagen einzureichen haben, so ist der Lieferant verpflichtet, alles Notwendige zu tun, um die erforderlichen Unterlagen zu erstellen.

§14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Alle vertraglichen Vereinbarungen unterliegen österreichischem Recht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Betriebsstätte Österreich in 6175 Kematen.

§15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ ungültig oder unabhängig vom Rechtsgrund unzulässig sein, bleiben die restlichen Regelungen weiterhin aufrecht. Die entfallene Regelung ist durch eine zulässige, dem Inhalt der ursprünglichen Bedingung möglichst nahekommende Bestimmung zu ersetzen.

VERKAUFS- & LIEFERBEDINGUNGEN

1. Geltung

WATERCryst schließt Verträge mit seinen Vertragspartnern ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Der Vertragspartner verzichtet auf die Anwendung eigener allgemeiner oder besonderer Geschäftsbedingungen. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Vertragspartner erstmals mit der Auftragsbestätigung oder während der Abwicklung des Auftrages von deren Bestehen Kenntnis nehmen kann. Die anlässlich eines Vertrages zwischen WATERCryst und dem Vertragspartner in Kraft gesetzten Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ohne weitere besondere Hinweise oder Vereinbarung auch für alle künftigen Verträge zwischen den Parteien.

2. Zustandekommen des Vertrages

Verträge kommen erst durch eine schriftliche Annahmeerklärung bzw. Auftragsbestätigung durch WATERCryst oder durch tatsächliche Erfüllung zustande. Von WATERCryst gestellte Angebote sind freibleibend. WATERCryst behält sich das Recht vor, jederzeit seine Angebote abzuändern oder zu widerrufen. Ab den Gerätegrößen BIOCAT KS 5000S bzw. BIOCAT WS 2 und Sonderanlagen ist eine Inbetriebnahme durch WATERCryst zwingend vorzunehmen. Kostenvoranschläge von WATERCryst sind grundsätzlich unverbindlich.

3. Lieferfristen und Lieferort

Falls nichts anderes vereinbart gilt für sämtliche Leistungen von WATERCryst die Leistung „ab Werk“. WATERCryst erfüllt seine Leistungspflicht durch Bereitstellung der verpackten Ware im Lager am Sitz von WATERCryst zur Abholung durch den Vertragspartner. Ab diesem Zeitpunkt gehen sämtliche Gefahren auf den Vertragspartner über.

Lieferfristen und Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Ansonsten sind Liefertermine und Lieferfristen als Information über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Lieferung zu betrachten. Auch bei vereinbarten Lieferfristen besteht keine Haftung für Schäden, die aus Verzögerungen resultieren. Eine Rücktrittserklärung des Vertragspartners aufgrund der Nichteinhaltung eines Lieferzeitpunktes ist nur dann zulässig, wenn WATERCryst eine Nachfrist zur Erfüllung von zumindest vier Wochen gesetzt wurde.

4. Rücknahmen

Die Rückgabe originalverpackter unbeschädigter Ware bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Ware, die vor mehr als 12 Monaten gekauft wurde, sowie Sonderanlagen sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Die Kosten für die Rücksendung sind vom Kunden zu tragen. Ein Gutschriftsbetrag verringert sich um die uns entstandenen Kosten, mindestens jedoch um einen Anteil von 10 % des Kaufpreises.

5. Zahlungsbedingungen

Sämtliche Leistungen werden von WATERCryst nach den jeweils gültigen Preislisten in Rechnung gestellt. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive Verpackung und exklusive einer allenfalls anfallenden Mehrwertsteuer ab Werk. Sämtliche Rechnungsforderungen aufgrund von Lieferungen sind ab Rechnungsdatum binnen 30 Tagen netto oder innerhalb von 10 Tagen mit 3 % Skonto in Euro zahlbar. Serviceabrechnungen sind innerhalb von 7 Tagen netto zur Zahlung fällig. Im Falle des Verzuges ist der Vertragspartner zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 10 % jährlich sowie zum Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens verpflichtet. WATERCryst ist berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, solange Rechnungsforderungen gegenüber dem Vertragspartner ganz oder teilweise offen stehen.

Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, insbesondere auch wegen behaupteter Mängel, ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung bzw. der behauptete Mangel schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden.

6. Garantie und Haftung

WATERCryst garantiert für einen Zeitrahmen von zwei Jahren, dass die gelieferten Produkte die in der Produktbeschreibung festgelegten Daten erreichen. Der Lauf der Garantiefrist beginnt mit dem Kauf des Gerätes, spätestens mit dem Einbau des Gerätes in die Wasserleitung. Als Nachweis dient die Rechnung des Installateurs oder das WATERCryst vorliegende Inbetriebnahmeprotokoll. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie ist die präzise Einhaltung und Beachtung sämtlicher in der Produktbeschreibung enthaltenen Hinweise sowie der Einbau durch einen Fachinstallateur. Der räumliche Geltungsbereich der Garantie beschränkt sich auf die Länder Deutschland, Österreich und Holland. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.

Im Garantiefall werden die Ansprüche des Vertragspartners nach Wahl von WATERCryst durch Nachbesserung oder durch Lieferung eines fehlerfreien Produktes erfüllt. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche bestehen nicht. Schadenersatzansprüche gegen WATERCryst können nur in einem solchen Umfang geltend gemacht werden, als diese von der Haftpflichtversicherung von WATERCryst gedeckt sind. Schadenersatzansprüche, denen nur leichte Fahrlässigkeit auf Seiten von WATERCryst zugrunde liegt, werden einvernehmlich ausgeschlossen. Die Garantie kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Mangel WATERCryst binnen 10 Tagen nach der erstmaligen Erkennbarkeit bekannt gegeben wird. Der Vertragspartner ist zur unverzüglichen und genauen Überprüfung des gelieferten Produktes auf Mängel verpflichtet.

7. Eigentumsvorbehalt

Die von WATERCryst gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Vertragspartners, auch wenn diese aus anderen Verträgen entstanden sind, im Vorbehaltseigentum von WATERCryst. Bei Verzug des Vertragspartners mit Zahlungen ist WATERCryst berechtigt, die unverzügliche Zurückstellung der in ihrem vorbehaltenen Eigentum stehenden Waren vorzunehmen, ohne eine Vertragsauflösung oder Nachfristsetzung erklären zu müssen. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass WATERCryst die Rückholung der Produkte ohne vorhergehende Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe vornehmen kann. Bei Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den Erwerber. Die Kaufpreisforderung des Vertragspartners gegenüber dem Erwerber gilt zur Sicherstellung der Kaufpreisforderung als an WATERCryst abgetreten.

8. Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist, auch wenn die Übergabe tatsächlich an einem anderen Ort erfolgt, Haan, Deutschland. Es gilt deutsches Recht. Zahlungen gelten nur dann und nur insoweit als erfolgt, als sie auf dem Konto von WATERCryst gutgeschrieben wurden.

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für alle zwischen WATERCryst und dem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge wird die Anwendung materiellen deutschen Rechtes mit Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vereinbart. Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen WATERCryst und dem Vertragspartner wird das für Haan jeweils sachlich in Betracht kommende Gericht vereinbart. WATERCryst ist jedoch berechtigt, Klagen gegen den Vertragspartner nach seiner Wahl bei jedem anderen Gericht, welchem eine gesetzliche Zuständigkeit zukommt, zu erheben.

Wir weisen im Rahmen der Informationspflicht nach § 36 VSBG darauf hin, dass unsererseits keine Bereitschaft und Verpflichtung besteht, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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Allgemeine Einkaufs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen.

(Stand: 12/2018)

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

§1. Allgemeines

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an. Solche abweichenden Bedingungen des Lieferanten oder sonstige von ihm gemachte Einschränkungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Dies gilt allerdings nicht für geschäftsübliche Eigentumsvorbehaltsklauseln des Lieferanten.

Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Einkaufsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Lieferanten mit einer früheren Bestellung übersandt worden sind.

Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.

Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen „Incoterms“ der internationalen Handelskammer, Paris, auszulegen.

§2. Angebot

Unsere Anfrage ist für das Angebot des Lieferanten bindend.

§3. Bestellung

Nur schriftliche Bestellungen und Bestelländerungen sind gültig. Mündliche Vereinbarungen sind erst nach beiderseitiger schriftlicher Bestätigung gültig.

Die Bestellungen müssen binnen acht Tagen nach Erhalt der Bestellschreiben schriftlich bestätigt werden. In besonderen Fällen kann um eine Nachprüffrist angesucht werden.

Wir behalten uns vor, unsere Bestellung hinsichtlich Ausführung und Konstruktion auch nachträglich noch zu ändern, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist.

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

§4. Lieferumfang

Ohne unsere schriftliche Einwilligung darf der Lieferant die vertragsmäßig eingegangen Verpflichtung nicht auf Dritte übertragen und keine Änderung des Liefer- und Leistungsumfanges vornehmen.

Maßgebend für die Ausführung der Bestellung sind das Bestellschreiben und die darin aufgeführten Unterlagen.
Eigenmächtige Änderungen durch den Lieferanten werden nicht vergütet und müssen auf Wunsch des Bestellers kostenlos beseitigt werden. Für hieraus entstehende Schäden haftet der Lieferant.

§5. Preise & Zahlungsbedingungen

Die unserer Bestellung zugrunde liegenden Preise sind Festpreise. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarungen.

Mehrkosten, die durch die Konstruktions- und Ausführungsänderungen entstehen, sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen Genehmigung.

Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.

Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab Lieferung und ordnungsgemäßem Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt, jeweils unter der Voraussetzung, dass uns die vertragsgerechte Ware zum Zeitpunkt des Rechnungserhalts zu unserer Verfügung stand. Hierzu gehört auch die Übergabe der vom Lieferanten geschuldeten Dokumentation.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

§6. Lieferzeit

Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

Die Vereinbarung über die Lieferzeit ist eingehalten, wenn am Liefertage bzw. mit dem Teil des Ablaufs der Lieferfrist der Liefergegenstand den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort erreicht hat und/oder die geschuldete Leistung vollständig erbracht ist.

Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen Nachfrist, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen als auch vom Vertrag zurückzutreten. Eine Nachfrist von 10 Tagen ist angemessen, es sei denn, es liegt ein Fall von höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (einschließlich Streik und Aussperrung) vor. In einem solchen Fall verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

§7. Gefahrübergang & Dokumente

Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Für den Fall, dass die gelieferte Ware aus welchem Grund auch immer zu verzollen ist, hat der Lieferant dafür Sorge zu tragen, dass alle diesbezüglichen Formulare vorliegen und es sind etwaige Kosten für die Verzollung bzw. Mehraufwendung vom Lieferanten zu tragen. Sollten wir aus welchem Grund auch immer für Zollabgaben haften, hat uns der Lieferant diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben. Wir geraten nur dann in Annahmeverzug, wenn wir die Nichtannahme der Lieferung bzw. Leistung verschuldet haben.

§8. Ausführung

Unbeschadet der Gewährleistungspflicht des Lieferanten haben wir das Recht, die Herstellung in den Werkstätten des Lieferanten jederzeit zu prüfen, gegen nicht sachgemäße Ausführung Einspruch zu erheben sowie fehlerhafte Teile zu verwerfen.

Der Lieferant wird uns den Zeitpunkt der Fertigstellung rechtzeitig mitteilen, so dass die Abnahme in unserer Gegenwart durchgeführt werden kann. Im Falle der begründeten Zurückweisung von Teilen der Lieferung sind wir berechtigt, die Lieferung bis zur Schaffung eines geeigneten Ersatzes kostenlos zu benutzen.

Lieferung und Leistung sind in solcher Vollständigkeit auszuführen, dass ein betriebssicheres Arbeiten der gelieferten Teile gewährleistet ist. Erst am Tage der erfolgten Abnahme gilt die vertragliche Leistung des Lieferanten – ausgenommen der Gewährleistung – als erfüllt.

§9. Mängeluntersuchung & Gewährleistung

Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie bei erkennbaren Mängeln innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.

Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit zum vertraglichen Zweck beeinträchtigenden Fehler aufweist und die zugesicherten Eigenschaften besitzt sowie den anerkannten Regeln der Technik, den neuesten Vorschriften der Behörden, den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht. Dies gilt sinngemäß für Dienstleistungen, insbesondere auch Montagen und Wartungen. Die Gewährleistung des Lieferanten umfasst auch die von seinen Unterlieferanten gefertigten Teile und erbrachten Leistungen.

Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Die Gewährleistungspflicht beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

Die Zahlung des Entgelts bedeutet keine Bestätigung der Mängelfreiheit.

Sollten wir im Rahmen unserer Qualitätskontrolle Mängel erkennen, behalten wir uns das Recht vor, eine ausführlichere Kontrolle der gesamten Lieferung vorzunehmen. Sollte sich herausstellen, dass nicht nur ein verschwindend geringer Teil betroffen ist, sind wir berechtigt diese Kosten (insbesondere Personal- und Materialkosten für die Überprüfung) dem Lieferanten in Rechnung zu stellen.

§10. Produkthaftung, Freistellung & Haftpflichtversicherungsschutz

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns soweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 1 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Diese Versicherungsansprüche werden über Aufforderung erfüllungshalber an uns abgetreten. Stehen uns weitere Schadensersatzansprüche zu, so wären diese davon unberührt.

§11. Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Entgegennahme der Lieferung oder Leistung und durch deren Verwendung durch uns Rechte Dritter, insbesondere Patent- und Lizenzrechte, nicht verletzt werden.

Der Lieferant wird für alle Schäden aufkommen, die uns oder unseren Kunden wegen Verletzung solcher Rechte entstehen. In deswegen eingeleiteter Verfahren gerichtlicher oder außergerichtlicher Art, wird er uns oder unseren Kunden unterstützen und die Kosten dieser Verfahren übernehmen.

Wir sind ggf. berechtigt, nach unserer Wahl entweder auf Kosten des Lieferanten vom Inhaber der Rechte die erforderliche Genehmigung zur Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. zu erwerben oder aber vom Vertrag zurückzutreten.

§12. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge, Geheimhaltung & Zutritt zu Lieferanten

Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrags. Auf Anfrage ist der Lieferant verpflichtet, das Werkszeugnis 2.2 gem. EN 10204 für jede Bestellung binnen 3 Tagen zu übermitteln.

§13. Behördliche Genehmigungen

Enthält der Lieferumfang Gegenstände, deren Anordnung und Ausführung behördlicher Genehmigungen unterliegen, für die wir gemeinsam mit dem Lieferanten Unterlagen einzureichen haben, so ist der Lieferant verpflichtet, alles Notwendige zu tun, um die erforderlichen Unterlagen zu erstellen.

§14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Alle vertraglichen Vereinbarungen unterliegen österreichischem Recht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Betriebsstätte Österreich in 6175 Kematen.

§15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ ungültig oder unabhängig vom Rechtsgrund unzulässig sein, bleiben die restlichen Regelungen weiterhin aufrecht. Die entfallene Regelung ist durch eine zulässige, dem Inhalt der ursprünglichen Bedingung möglichst nahekommende Bestimmung zu ersetzen.

VERKAUFS- & LIEFERBEDINGUNGEN

1. Geltung

WATERCryst schließt Verträge mit seinen Vertragspartnern ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Der Vertragspartner verzichtet auf die Anwendung eigener allgemeiner oder besonderer Geschäftsbedingungen. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Vertragspartner erstmals mit der Auftragsbestätigung oder während der Abwicklung des Auftrages von deren Bestehen Kenntnis nehmen kann. Die anlässlich eines Vertrages zwischen WATERCryst und dem Vertragspartner in Kraft gesetzten Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ohne weitere besondere Hinweise oder Vereinbarung auch für alle künftigen Verträge zwischen den Parteien.

2. Zustandekommen des Vertrages

Verträge kommen erst durch eine schriftliche Annahmeerklärung bzw. Auftragsbestätigung durch WATERCryst oder durch tatsächliche Erfüllung zustande. Von WATERCryst gestellte Angebote sind freibleibend. WATERCryst behält sich das Recht vor, jederzeit seine Angebote abzuändern oder zu widerrufen. Ab den Gerätegrößen BIOCAT KS 5000S bzw. BIOCAT WS 2 und Sonderanlagen ist eine Inbetriebnahme durch WATERCryst zwingend vorzunehmen. Kostenvoranschläge von WATERCryst sind grundsätzlich unverbindlich.

3. Lieferfristen und Lieferort

Falls nichts anderes vereinbart gilt für sämtliche Leistungen von WATERCryst die Leistung „ab Werk“. WATERCryst erfüllt seine Leistungspflicht durch Bereitstellung der verpackten Ware im Lager am Sitz von WATERCryst zur Abholung durch den Vertragspartner. Ab diesem Zeitpunkt gehen sämtliche Gefahren auf den Vertragspartner über.

Lieferfristen und Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Ansonsten sind Liefertermine und Lieferfristen als Information über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Lieferung zu betrachten. Auch bei vereinbarten Lieferfristen besteht keine Haftung für Schäden, die aus Verzögerungen resultieren. Eine Rücktrittserklärung des Vertragspartners aufgrund der Nichteinhaltung eines Lieferzeitpunktes ist nur dann zulässig, wenn WATERCryst eine Nachfrist zur Erfüllung von zumindest vier Wochen gesetzt wurde.

4. Rücknahmen

Die Rückgabe originalverpackter unbeschädigter Ware bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Ware, die vor mehr als 12 Monaten gekauft wurde, sowie Sonderanlagen sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Die Kosten für die Rücksendung sind vom Kunden zu tragen. Ein Gutschriftsbetrag verringert sich um die uns entstandenen Kosten, mindestens jedoch um einen Anteil von 10 % des Kaufpreises.

5. Zahlungsbedingungen

Sämtliche Leistungen werden von WATERCryst nach den jeweils gültigen Preislisten in Rechnung gestellt. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive Verpackung und exklusive einer allenfalls anfallenden Mehrwertsteuer ab Werk. Sämtliche Rechnungsforderungen aufgrund von Lieferungen sind ab Rechnungsdatum binnen 30 Tagen netto oder innerhalb von 10 Tagen mit 3 % Skonto in Euro zahlbar. Serviceabrechnungen sind innerhalb von 7 Tagen netto zur Zahlung fällig. Im Falle des Verzuges ist der Vertragspartner zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 10 % jährlich sowie zum Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens verpflichtet. WATERCryst ist berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, solange Rechnungsforderungen gegenüber dem Vertragspartner ganz oder teilweise offen stehen.

Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, insbesondere auch wegen behaupteter Mängel, ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung bzw. der behauptete Mangel schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden.

6. Garantie und Haftung

WATERCryst garantiert für einen Zeitrahmen von zwei Jahren, dass die gelieferten Produkte die in der Produktbeschreibung festgelegten Daten erreichen. Der Lauf der Garantiefrist beginnt mit dem Kauf des Gerätes, spätestens mit dem Einbau des Gerätes in die Wasserleitung. Als Nachweis dient die Rechnung des Installateurs oder das WATERCryst vorliegende Inbetriebnahmeprotokoll. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie ist die präzise Einhaltung und Beachtung sämtlicher in der Produktbeschreibung enthaltenen Hinweise sowie der Einbau durch einen Fachinstallateur. Der räumliche Geltungsbereich der Garantie beschränkt sich auf die Länder Deutschland, Österreich und Holland. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.

Im Garantiefall werden die Ansprüche des Vertragspartners nach Wahl von WATERCryst durch Nachbesserung oder durch Lieferung eines fehlerfreien Produktes erfüllt. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche bestehen nicht. Schadenersatzansprüche gegen WATERCryst können nur in einem solchen Umfang geltend gemacht werden, als diese von der Haftpflichtversicherung von WATERCryst gedeckt sind. Schadenersatzansprüche, denen nur leichte Fahrlässigkeit auf Seiten von WATERCryst zugrunde liegt, werden einvernehmlich ausgeschlossen. Die Garantie kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Mangel WATERCryst binnen 10 Tagen nach der erstmaligen Erkennbarkeit bekannt gegeben wird. Der Vertragspartner ist zur unverzüglichen und genauen Überprüfung des gelieferten Produktes auf Mängel verpflichtet.

7. Eigentumsvorbehalt

Die von WATERCryst gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Vertragspartners, auch wenn diese aus anderen Verträgen entstanden sind, im Vorbehaltseigentum von WATERCryst. Bei Verzug des Vertragspartners mit Zahlungen ist WATERCryst berechtigt, die unverzügliche Zurückstellung der in ihrem vorbehaltenen Eigentum stehenden Waren vorzunehmen, ohne eine Vertragsauflösung oder Nachfristsetzung erklären zu müssen. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass WATERCryst die Rückholung der Produkte ohne vorhergehende Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe vornehmen kann. Bei Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den Erwerber. Die Kaufpreisforderung des Vertragspartners gegenüber dem Erwerber gilt zur Sicherstellung der Kaufpreisforderung als an WATERCryst abgetreten.

8. Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist, auch wenn die Übergabe tatsächlich an einem anderen Ort erfolgt, Haan, Deutschland. Es gilt deutsches Recht. Zahlungen gelten nur dann und nur insoweit als erfolgt, als sie auf dem Konto von WATERCryst gutgeschrieben wurden.

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für alle zwischen WATERCryst und dem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge wird die Anwendung materiellen deutschen Rechtes mit Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vereinbart. Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen WATERCryst und dem Vertragspartner wird das für Haan jeweils sachlich in Betracht kommende Gericht vereinbart. WATERCryst ist jedoch berechtigt, Klagen gegen den Vertragspartner nach seiner Wahl bei jedem anderen Gericht, welchem eine gesetzliche Zuständigkeit zukommt, zu erheben.

Wir weisen im Rahmen der Informationspflicht nach § 36 VSBG darauf hin, dass unsererseits keine Bereitschaft und Verpflichtung besteht, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Allgemeine Einkaufs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen.

(Stand: 12/2018)

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

§1. Allgemeines

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an. Solche abweichenden Bedingungen des Lieferanten oder sonstige von ihm gemachte Einschränkungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Dies gilt allerdings nicht für geschäftsübliche Eigentumsvorbehaltsklauseln des Lieferanten.

Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Einkaufsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Lieferanten mit einer früheren Bestellung übersandt worden sind.

Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.

Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen „Incoterms“ der internationalen Handelskammer, Paris, auszulegen.

§2. Angebot

Unsere Anfrage ist für das Angebot des Lieferanten bindend.

§3. Bestellung

Nur schriftliche Bestellungen und Bestelländerungen sind gültig. Mündliche Vereinbarungen sind erst nach beiderseitiger schriftlicher Bestätigung gültig.

Die Bestellungen müssen binnen acht Tagen nach Erhalt der Bestellschreiben schriftlich bestätigt werden. In besonderen Fällen kann um eine Nachprüffrist angesucht werden.

Wir behalten uns vor, unsere Bestellung hinsichtlich Ausführung und Konstruktion auch nachträglich noch zu ändern, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist.

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

§4. Lieferumfang

Ohne unsere schriftliche Einwilligung darf der Lieferant die vertragsmäßig eingegangen Verpflichtung nicht auf Dritte übertragen und keine Änderung des Liefer- und Leistungsumfanges vornehmen.

Maßgebend für die Ausführung der Bestellung sind das Bestellschreiben und die darin aufgeführten Unterlagen.
Eigenmächtige Änderungen durch den Lieferanten werden nicht vergütet und müssen auf Wunsch des Bestellers kostenlos beseitigt werden. Für hieraus entstehende Schäden haftet der Lieferant.

§5. Preise & Zahlungsbedingungen

Die unserer Bestellung zugrunde liegenden Preise sind Festpreise. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarungen.

Mehrkosten, die durch die Konstruktions- und Ausführungsänderungen entstehen, sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen Genehmigung.

Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.

Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab Lieferung und ordnungsgemäßem Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt, jeweils unter der Voraussetzung, dass uns die vertragsgerechte Ware zum Zeitpunkt des Rechnungserhalts zu unserer Verfügung stand. Hierzu gehört auch die Übergabe der vom Lieferanten geschuldeten Dokumentation.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

§6. Lieferzeit

Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

Die Vereinbarung über die Lieferzeit ist eingehalten, wenn am Liefertage bzw. mit dem Teil des Ablaufs der Lieferfrist der Liefergegenstand den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort erreicht hat und/oder die geschuldete Leistung vollständig erbracht ist.

Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen Nachfrist, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen als auch vom Vertrag zurückzutreten. Eine Nachfrist von 10 Tagen ist angemessen, es sei denn, es liegt ein Fall von höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (einschließlich Streik und Aussperrung) vor. In einem solchen Fall verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

§7. Gefahrübergang & Dokumente

Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Für den Fall, dass die gelieferte Ware aus welchem Grund auch immer zu verzollen ist, hat der Lieferant dafür Sorge zu tragen, dass alle diesbezüglichen Formulare vorliegen und es sind etwaige Kosten für die Verzollung bzw. Mehraufwendung vom Lieferanten zu tragen. Sollten wir aus welchem Grund auch immer für Zollabgaben haften, hat uns der Lieferant diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben. Wir geraten nur dann in Annahmeverzug, wenn wir die Nichtannahme der Lieferung bzw. Leistung verschuldet haben.

§8. Ausführung

Unbeschadet der Gewährleistungspflicht des Lieferanten haben wir das Recht, die Herstellung in den Werkstätten des Lieferanten jederzeit zu prüfen, gegen nicht sachgemäße Ausführung Einspruch zu erheben sowie fehlerhafte Teile zu verwerfen.

Der Lieferant wird uns den Zeitpunkt der Fertigstellung rechtzeitig mitteilen, so dass die Abnahme in unserer Gegenwart durchgeführt werden kann. Im Falle der begründeten Zurückweisung von Teilen der Lieferung sind wir berechtigt, die Lieferung bis zur Schaffung eines geeigneten Ersatzes kostenlos zu benutzen.

Lieferung und Leistung sind in solcher Vollständigkeit auszuführen, dass ein betriebssicheres Arbeiten der gelieferten Teile gewährleistet ist. Erst am Tage der erfolgten Abnahme gilt die vertragliche Leistung des Lieferanten – ausgenommen der Gewährleistung – als erfüllt.

§9. Mängeluntersuchung & Gewährleistung

Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie bei erkennbaren Mängeln innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.

Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit zum vertraglichen Zweck beeinträchtigenden Fehler aufweist und die zugesicherten Eigenschaften besitzt sowie den anerkannten Regeln der Technik, den neuesten Vorschriften der Behörden, den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht. Dies gilt sinngemäß für Dienstleistungen, insbesondere auch Montagen und Wartungen. Die Gewährleistung des Lieferanten umfasst auch die von seinen Unterlieferanten gefertigten Teile und erbrachten Leistungen.

Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Die Gewährleistungspflicht beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

Die Zahlung des Entgelts bedeutet keine Bestätigung der Mängelfreiheit.

Sollten wir im Rahmen unserer Qualitätskontrolle Mängel erkennen, behalten wir uns das Recht vor, eine ausführlichere Kontrolle der gesamten Lieferung vorzunehmen. Sollte sich herausstellen, dass nicht nur ein verschwindend geringer Teil betroffen ist, sind wir berechtigt diese Kosten (insbesondere Personal- und Materialkosten für die Überprüfung) dem Lieferanten in Rechnung zu stellen.

§10. Produkthaftung, Freistellung & Haftpflichtversicherungsschutz

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns soweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 1 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Diese Versicherungsansprüche werden über Aufforderung erfüllungshalber an uns abgetreten. Stehen uns weitere Schadensersatzansprüche zu, so wären diese davon unberührt.

§11. Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Entgegennahme der Lieferung oder Leistung und durch deren Verwendung durch uns Rechte Dritter, insbesondere Patent- und Lizenzrechte, nicht verletzt werden.

Der Lieferant wird für alle Schäden aufkommen, die uns oder unseren Kunden wegen Verletzung solcher Rechte entstehen. In deswegen eingeleiteter Verfahren gerichtlicher oder außergerichtlicher Art, wird er uns oder unseren Kunden unterstützen und die Kosten dieser Verfahren übernehmen.

Wir sind ggf. berechtigt, nach unserer Wahl entweder auf Kosten des Lieferanten vom Inhaber der Rechte die erforderliche Genehmigung zur Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. zu erwerben oder aber vom Vertrag zurückzutreten.

§12. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge, Geheimhaltung & Zutritt zu Lieferanten

Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrags. Auf Anfrage ist der Lieferant verpflichtet, das Werkszeugnis 2.2 gem. EN 10204 für jede Bestellung binnen 3 Tagen zu übermitteln.

§13. Behördliche Genehmigungen

Enthält der Lieferumfang Gegenstände, deren Anordnung und Ausführung behördlicher Genehmigungen unterliegen, für die wir gemeinsam mit dem Lieferanten Unterlagen einzureichen haben, so ist der Lieferant verpflichtet, alles Notwendige zu tun, um die erforderlichen Unterlagen zu erstellen.

§14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Alle vertraglichen Vereinbarungen unterliegen österreichischem Recht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Betriebsstätte Österreich in 6175 Kematen.

§15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ ungültig oder unabhängig vom Rechtsgrund unzulässig sein, bleiben die restlichen Regelungen weiterhin aufrecht. Die entfallene Regelung ist durch eine zulässige, dem Inhalt der ursprünglichen Bedingung möglichst nahekommende Bestimmung zu ersetzen.

VERKAUFS- & LIEFERBEDINGUNGEN

1. Geltung

WATERCryst schließt Verträge mit seinen Vertragspartnern ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Der Vertragspartner verzichtet auf die Anwendung eigener allgemeiner oder besonderer Geschäftsbedingungen. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Vertragspartner erstmals mit der Auftragsbestätigung oder während der Abwicklung des Auftrages von deren Bestehen Kenntnis nehmen kann. Die anlässlich eines Vertrages zwischen WATERCryst und dem Vertragspartner in Kraft gesetzten Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ohne weitere besondere Hinweise oder Vereinbarung auch für alle künftigen Verträge zwischen den Parteien.

2. Zustandekommen des Vertrages

Verträge kommen erst durch eine schriftliche Annahmeerklärung bzw. Auftragsbestätigung durch WATERCryst oder durch tatsächliche Erfüllung zustande. Von WATERCryst gestellte Angebote sind freibleibend. WATERCryst behält sich das Recht vor, jederzeit seine Angebote abzuändern oder zu widerrufen. Ab den Gerätegrößen BIOCAT KS 5000S bzw. BIOCAT WS 2 und Sonderanlagen ist eine Inbetriebnahme durch WATERCryst zwingend vorzunehmen. Kostenvoranschläge von WATERCryst sind grundsätzlich unverbindlich.

3. Lieferfristen und Lieferort

Falls nichts anderes vereinbart gilt für sämtliche Leistungen von WATERCryst die Leistung „ab Werk“. WATERCryst erfüllt seine Leistungspflicht durch Bereitstellung der verpackten Ware im Lager am Sitz von WATERCryst zur Abholung durch den Vertragspartner. Ab diesem Zeitpunkt gehen sämtliche Gefahren auf den Vertragspartner über.

Lieferfristen und Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Ansonsten sind Liefertermine und Lieferfristen als Information über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Lieferung zu betrachten. Auch bei vereinbarten Lieferfristen besteht keine Haftung für Schäden, die aus Verzögerungen resultieren. Eine Rücktrittserklärung des Vertragspartners aufgrund der Nichteinhaltung eines Lieferzeitpunktes ist nur dann zulässig, wenn WATERCryst eine Nachfrist zur Erfüllung von zumindest vier Wochen gesetzt wurde.

4. Rücknahmen

Die Rückgabe originalverpackter unbeschädigter Ware bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Ware, die vor mehr als 12 Monaten gekauft wurde, sowie Sonderanlagen sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Die Kosten für die Rücksendung sind vom Kunden zu tragen. Ein Gutschriftsbetrag verringert sich um die uns entstandenen Kosten, mindestens jedoch um einen Anteil von 10 % des Kaufpreises.

5. Zahlungsbedingungen

Sämtliche Leistungen werden von WATERCryst nach den jeweils gültigen Preislisten in Rechnung gestellt. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive Verpackung und exklusive einer allenfalls anfallenden Mehrwertsteuer ab Werk. Sämtliche Rechnungsforderungen aufgrund von Lieferungen sind ab Rechnungsdatum binnen 30 Tagen netto oder innerhalb von 10 Tagen mit 3 % Skonto in Euro zahlbar. Serviceabrechnungen sind innerhalb von 7 Tagen netto zur Zahlung fällig. Im Falle des Verzuges ist der Vertragspartner zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 10 % jährlich sowie zum Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens verpflichtet. WATERCryst ist berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, solange Rechnungsforderungen gegenüber dem Vertragspartner ganz oder teilweise offen stehen.

Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, insbesondere auch wegen behaupteter Mängel, ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung bzw. der behauptete Mangel schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden.

6. Garantie und Haftung

WATERCryst garantiert für einen Zeitrahmen von zwei Jahren, dass die gelieferten Produkte die in der Produktbeschreibung festgelegten Daten erreichen. Der Lauf der Garantiefrist beginnt mit dem Kauf des Gerätes, spätestens mit dem Einbau des Gerätes in die Wasserleitung. Als Nachweis dient die Rechnung des Installateurs oder das WATERCryst vorliegende Inbetriebnahmeprotokoll. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie ist die präzise Einhaltung und Beachtung sämtlicher in der Produktbeschreibung enthaltenen Hinweise sowie der Einbau durch einen Fachinstallateur. Der räumliche Geltungsbereich der Garantie beschränkt sich auf die Länder Deutschland, Österreich und Holland. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.

Im Garantiefall werden die Ansprüche des Vertragspartners nach Wahl von WATERCryst durch Nachbesserung oder durch Lieferung eines fehlerfreien Produktes erfüllt. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche bestehen nicht. Schadenersatzansprüche gegen WATERCryst können nur in einem solchen Umfang geltend gemacht werden, als diese von der Haftpflichtversicherung von WATERCryst gedeckt sind. Schadenersatzansprüche, denen nur leichte Fahrlässigkeit auf Seiten von WATERCryst zugrunde liegt, werden einvernehmlich ausgeschlossen. Die Garantie kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Mangel WATERCryst binnen 10 Tagen nach der erstmaligen Erkennbarkeit bekannt gegeben wird. Der Vertragspartner ist zur unverzüglichen und genauen Überprüfung des gelieferten Produktes auf Mängel verpflichtet.

7. Eigentumsvorbehalt

Die von WATERCryst gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Vertragspartners, auch wenn diese aus anderen Verträgen entstanden sind, im Vorbehaltseigentum von WATERCryst. Bei Verzug des Vertragspartners mit Zahlungen ist WATERCryst berechtigt, die unverzügliche Zurückstellung der in ihrem vorbehaltenen Eigentum stehenden Waren vorzunehmen, ohne eine Vertragsauflösung oder Nachfristsetzung erklären zu müssen. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass WATERCryst die Rückholung der Produkte ohne vorhergehende Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe vornehmen kann. Bei Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den Erwerber. Die Kaufpreisforderung des Vertragspartners gegenüber dem Erwerber gilt zur Sicherstellung der Kaufpreisforderung als an WATERCryst abgetreten.

8. Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist, auch wenn die Übergabe tatsächlich an einem anderen Ort erfolgt, Haan, Deutschland. Es gilt deutsches Recht. Zahlungen gelten nur dann und nur insoweit als erfolgt, als sie auf dem Konto von WATERCryst gutgeschrieben wurden.

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für alle zwischen WATERCryst und dem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge wird die Anwendung materiellen deutschen Rechtes mit Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vereinbart. Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen WATERCryst und dem Vertragspartner wird das für Haan jeweils sachlich in Betracht kommende Gericht vereinbart. WATERCryst ist jedoch berechtigt, Klagen gegen den Vertragspartner nach seiner Wahl bei jedem anderen Gericht, welchem eine gesetzliche Zuständigkeit zukommt, zu erheben.

Wir weisen im Rahmen der Informationspflicht nach § 36 VSBG darauf hin, dass unsererseits keine Bereitschaft und Verpflichtung besteht, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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